Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte und bestimmte andere Zuwendungen können auf den Pflichtteil angerechnet werden. In vielen Fällen können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass beschenkte Personen oder Vermächtnisnehmer zur Auffüllung ihres Pflichtteils beitragen, wenn die übrige Verlassenschaft nicht ausreicht.