Erbschaftssteuer in Österreich

Geerbte Eigentumswohnung in Österreich

Frau J. erbt die Eigentumswohnung ihrer Mutter in Graz. Obwohl keine Erbschaftsteuer anfällt, muss sie für den Erwerb der Wohnung Grunderwerbsteuer zahlen. Einige Jahre später verkauft sie die Wohnung mit Gewinn, dabei wird Immobilienertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn fällig.

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Was Sie über die Erbschaftssteuer in Österreich wissen müssen

Wegfall der Erbschaftsteuer und Grundprinzip

Seit dem 01.08.2008 fällt in Österreich für Erbfälle nach diesem Datum keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr an. Das bedeutet jedoch nicht, dass Erbfälle steuerlich „neutral“ sind. Insbesondere bei Immobilien und größeren Vermögen spielen andere Steuern und Meldepflichten eine wichtige Rolle.

Die frühere Erbschaft‑ und Schenkungssteuer wurde nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs mit Wirkung ab August 2008 ersatzlos aufgehoben. Ältere Fälle bleiben nach der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Die Grunderwerbssteuer ist bei der Übertragung von Grundstücken weiterhin zu entrichten.

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug muss zusätzlich beachtet werden, dass möglicherweise eine Besteuerung nach ausländischen Rechtsvorschriften erfolgt.

Österreich selbst erhebt zwar keine Erbschaftsteuer mehr, doch Auslandsimmobilien oder ausländisches Betriebsvermögen können im Belegenheitsstaat steuerpflichtig sein. Doppelbelastungen werden allenfalls über dortige Regeln oder Doppelbesteuerungsabkommen gemildert.

Immobilien im Nachlass: Grunderwerbsteuer und Immobilienertragsteuer

Geht eine Liegenschaft durch Erbfall oder unentgeltliche Übertragung über, wird grundsätzlich Grunderwerbsteuer fällig. Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der Grundstückswert. Die Steuer wird gestaffelt nach dem Wert des Grundstücks erhoben, unabhängig davon, ob ein Kaufpreis bezahlt wurde. Kommt es später zu einem Verkauf der geerbten Immobilie, kann zusätzlich Immobilienertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen, deren Höhe sich nach der Differenz zwischen (historischen) Anschaffungskosten und Verkaufserlös richtet, mit Sonderregeln für Alt‑ und Neubestände.

Meldepflichten bei unentgeltlichen Zuwendungen

Als Ersatz für die frühere Schenkungssteuer wurde eine umfassende Meldepflicht für bestimmte unentgeltliche Erwerbe eingeführt. Anzuzeigen sind unter anderem größere Geldbeträge, Beteiligungen, bewegliche Wertgegenstände und immaterielle Rechte, sobald bestimmte Wertgrenzen und Zeiträume überschritten werden und Schenker oder Beschenkter einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Bei Verletzung der Meldepflicht drohen empfindliche Geldstrafen, was bei Gestaltungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zwingend mitzudenken ist.

Erbfälle mit Auslandsbezug

Bei Nachlässen mit Auslandsvermögen oder ausländischen Erben ist zu beachten, dass andere Staaten weiterhin eigenständige Erbschaft‑ oder Nachlasssteuern erheben. Österreich selbst erhebt zwar keine Erbschaftsteuer mehr, doch Auslandsimmobilien oder ausländisches Betriebsvermögen können im Belegenheitsstaat steuerpflichtig sein. Doppelbelastungen werden allenfalls über dortige Regeln oder Doppelbesteuerungsabkommen gemildert.

Inhaltsverzeichnis

RA Prof. (GTU / Georgien) Dr. phil. Stephan J. Lang

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Dr.-Stephan-Lang-schwarz-weis

RA Prof. (GTU / Georgien) Dr. phil. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator

  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 – 2019)

  • Mitglied der Deutsch-Österreichischen Juristenvereinigung

  • Kanzleisitz: München

  • Bereich: Wien, Salzburg

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