Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Nachkommen (Kinder, ersatzweise Enkel) sowie der Ehepartner oder eingetragene Partner. Eltern sind seit der Erbrechtsreform nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Nachkommen (Kinder, ersatzweise Enkel) sowie der Ehepartner oder eingetragene Partner. Eltern sind seit der Erbrechtsreform nicht mehr pflichtteilsberechtigt.