FAQ Erbrecht in Österreich
Die meist gestellten Fragen und Antworten dazu
- Erbrecht
- Erbschaftsteuer und sonstige steuerliche Fragen
- Gesetzliche Erbfolge und Erbengemeinschaft
- Immobilien erben
- Letztwillige Verfügungen
- Nachlassabwicklung und Verlassenschaftsverfahren
- Pflichtteilsrecht
- Schenkungen
- Streitiges Nachlassverfahren
Nach einem Todesfall leitet das zuständige Bezirksgericht von sich aus ein Verlassenschaftsverfahren ein. Ziel des Verfahrens ist es, den Nachlass unter gerichtlicher Aufsicht den richtigen Erben zuzuordnen und die Rechte Minderjähriger sowie den letzten Willen der verstorbenen Person zu schützen.
Verlassenschaft ist das gesamte Vermögen, das eine verstorbene Person hinterlässt – einschließlich Schulden. Erbschaft ist jener Teil dieser Verlassenschaft, den eine konkrete Person erhält.
Das Verfahren läuft beim Bezirksgericht, praktisch abgewickelt wird es durch einen Notar als Gerichtskommissär oder durch einen von allen Erben bevollmächtigten Erbenmachthaber. Das Gericht beauftragt den Notar nach einer festgelegten Verteilungsordnung.
Zur Todesfallaufnahme lädt der Notar Personen, die die verstorbene Person gut kannten. Dort werden Angehörige, Vermögen, Schulden und vorhandene Testamente erhoben. Auf dieser Basis entscheidet der Notar über die nächsten Schritte.
Es fallen eine Gerichtsgebühr (als Prozentsatz vom Wert der Verlassenschaft, mit Mindestbetrag) und Notarkosten an, die sich nach Nachlasswert und Aufwand richten. Zusätzliche Kosten können etwa für Beglaubigungen oder anwaltliche Vertretung entstehen.
Es gibt eigenhändige, fremdhändige, öffentliche und in Ausnahmesituationen mündliche Testamente (Nottestament). Zusätzlich existieren weitere Formen letztwilliger Verfügungen sowie Vermächtnisse (Legate) und Kodizille für einzelne Anordnungen.
Mit einem Testament wird festgelegt, wer Erbe des gesamten oder eines quotalen Teils des Nachlasses wird. Mit einem Vermächtnis wird einer Person ein bestimmter Gegenstand oder ein konkretes Recht zugewendet, ohne sie zur Erbin zu machen.
Das eigenhändige Testament muss von der testierenden Person vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Wird der Text etwa mit Computer oder von einer anderen Person geschrieben, liegt ein fremdhändiges Testament vor, das zusätzliche Zeugen und Formvorschriften zu seiner Wirksamkeit braucht.
Ein mündliches Testament ist nur in Notfällen möglich, wenn die Gefahr besteht, dass die Person stirbt oder ihre Entscheidungsfähigkeit verliert, bevor sie eine andere Form der letztwilligen Verfügung nutzen kann. Der letzte Wille muss vor zwei Zeugen erklärt werden, die diesen übereinstimmend bestätigen. Die Gültigkeit eines solchen Testaments ist zeitlich auf die Dauer von drei Monaten seit Wegfall der Gefahr beschränkt.
Ein Erbvertrag ist eine besonders bindende Form der Nachlassregelung, die nur zwischen Ehepartnern, eingetragenen Partnern oder Verlobten geschlossen werden kann. Er muss notariell abgeschlossen werden, bestimmte Formvoraussetzungen erfüllen und darf nur über einen begrenzten Teil des Vermögens verfügen. Eine einseitige Auflösung ist grundsätzlich nicht möglich.
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Nachkommen (Kinder, ersatzweise Enkel) sowie der Ehepartner oder eingetragene Partner. Eltern sind seit der Erbrechtsreform nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil soll sicherstellen, dass nahe Angehörige auch dann einen Mindestanteil am Nachlass erhalten, wenn sie im Testament gar nicht oder nur gering bedacht wurden. Er begrenzt damit die Testierfreiheit des Erblassers zugunsten der Familie.
Ausgangspunkt ist der Wert der Verlassenschaft abzüglich Schulden und Verfahrenskosten. Der Pflichtteil beträgt einen bestimmten Bruchteil des gesetzlichen Erbteils, also nicht die gesamte gesetzliche Quote.
Ja, ein Pflichtteilsverzicht ist möglich und wird häufig notariell vereinbart, etwa wenn schon zu Lebzeiten größere Vermögenswerte übertragen werden. Ein umfassender Erbverzicht schließt den Pflichtteilsanspruch vollständig aus, wenn er wirksam vereinbart ist.
Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte und bestimmte andere Zuwendungen können auf den Pflichtteil angerechnet werden. In vielen Fällen können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass beschenkte Personen oder Vermächtnisnehmer zur Auffüllung ihres Pflichtteils beitragen, wenn die übrige Verlassenschaft nicht ausreicht.
Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein wirksames Testament oder Erbvertrag vorliegt oder nicht über den gesamten Nachlass verfügt wurde. Sie gilt auch, wenn ein vorgesehener Erbe bereits vorverstorben ist und keine Ersatzregelung besteht.
Gesetzliche Erben sind insbesondere der Ehe- oder eingetragene Partner, Kinder und deren Nachkommen sowie (wenn keine Kinder vorhanden sind) Eltern, Geschwister und Großeltern. Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind ehelichen Kindern gleichgestellt, sofern die Abstammung feststeht.
Die Verwandten sind in vier „Linien“ geordnet: Zuerst sind die Kinder und deren Nachkommen an der Reihe, dann Eltern und deren Nachkommen, danach Großeltern und deren Nachkommen und schließlich Urgroßeltern. Nur wenn in einer höheren Linie niemand mehr vorhanden ist, kommt die nächste Linie zum Zug.
Der Ehepartner erhält neben Kindern einen Teil der Verlassenschaft, neben Eltern und deren Nachkommen einen größeren Anteil und, wenn keine nahen Verwandten vorhanden sind, den gesamten Nachlass. Zusätzlich steht ihm ein besonderes Vorausvermächtnis an der Ehewohnung und dem notwendigen Hausrat zu.
Sobald mehrere Personen erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft. Kein Erbe kann allein über Nachlassgegenstände verfügen. Verwaltung und Verfügungen müssen grundsätzlich gemeinsam vorgenommen werden, wobei für größere Maßnahmen Einstimmigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft erforderlich ist.
Das Verlassenschaftsverfahren ist grundsätzlich ein unstreitiges, gerichtliches Verfahren zur Feststellung und Übertragung des Nachlasses. Kommt es danach zu Konflikten über die Erbenstellung oder die Verteilung, werden diese in einem eigenen, streitigen Zivilverfahren ausgetragen.
Wer meint, ein besseres oder gleich gutes Erbrecht zu haben als der im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigte Erbe, kann eine Erbschaftsklage erheben. Damit kann die Herausgabe der gesamten Erbschaft oder eines entsprechenden Anteils verlangt werden.
Beim Erbschaftsstreit geht es darum, wer überhaupt Erbe ist und mit welcher Quote. Beim Pflichtteilsstreit geht es um einen Geldanspruch in bestimmter Höhe, ohne dass der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe wird.
Die Person, die ein besseres Erbrecht behauptet, muss ihre Erbenstellung nachweisen, etwa durch Verwandtschaft, wirksame Erbeinsetzung oder Ungültigkeit eines anderen Testaments. Das führt oft zu umfangreicher Beweisaufnahme, etwa mittels Urkunden, Zeugen oder medizinischen Gutachten zur Testierfähigkeit.
Ist eine Liegenschaft bereits auf den im Verlassenschaftsverfahren bestimmten Erben im Grundbuch eingetragen, kann ein erfolgreicher Kläger verlangen, dass das Eigentum auf ihn übertragen wird. Gegenüber gutgläubigen Dritten, die später erwerben, ist der Rechtsschutz allerdings eingeschränkt, weshalb rasches Handeln wichtig ist.
Warum wird Vermögen oft schon zu Lebzeiten übertragen?
Schenkungen werden häufig genutzt, um Vermögen innerhalb der Familie gezielt zu übertragen, Streit im Erbfall zu vermeiden oder Unternehmensnachfolgen zu regeln. Man spricht hier oft von „vorweggenommener Erbfolge“.
Eine Schenkung ist ein Vertrag, durch den jemand unentgeltlich Vermögen überträgt und der Beschenkte annimmt. Sofort erfüllte Schenkungen (etwa Bargeld) sind meist formfrei möglich, während wertvolle oder künftige Zuwendungen – insbesondere Immobilien – oft eine notarielle Beurkundung erfordern.
Bei Schenkungen unter Lebenden kann grundsätzlich vereinbart werden, welches Vertragsrecht gelten soll, etwa österreichisches oder deutsches Recht. Für die eigentliche Eigentumsübertragung an einer Immobilie gilt jedoch zwingend das Recht des Staates, in dem die Liegenschaft liegt.
Dabei wird einem Begünstigten vertraglich zugesichert, dass er einen bestimmten Vermögenswert erst mit dem Tod des Schenkers unentgeltlich erhält. Der Vertrag ist bindend, muss notariell errichtet werden und kann vom Schenker grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Der geschenkte Gegenstand fällt dennoch in die Verlassenschaft.
Ja, für viele Schenkungen, etwa größere Geldbeträge, Beteiligungen, wertvolle bewegliche Sachen oder immaterielle Rechte, besteht eine Anzeigepflicht, wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden. Verstöße können zu empfindlichen Geldstrafen führen, weshalb die Meldepflicht in der Planung zwingend berücksichtigt werden sollte.
Für Erbfälle nach dem 17.August 2008 fällt in Österreich keine eigenständige Erbschaft‑ oder Schenkungssteuer mehr an. Ältere Erwerbe werden nach der damaligen Rechtslage behandelt.
Nein. Insbesondere bei Immobilien fällt weiterhin Grunderwerbsteuer an, auch wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Beim späteren Verkauf einer geerbten Immobilie kann zusätzlich Immobilienertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen.
Wird eine Liegenschaft durch Erbschaft oder Schenkung übertragen, ist in der Regel Grunderwerbsteuer zu zahlen. Die Bemessung richtet sich nach dem Grundstückswert und erfolgt stufenweise, unabhängig davon, ob ein Kaufpreis bezahlt wurde.
Die Meldepflicht dient der Transparenz und Kontrolle bei größeren Vermögensverschiebungen und ersetzt die frühere Schenkungssteuer teilweise. Sie ermöglicht es den Behörden, etwaige steuerlich relevante Vorgänge insbesondere bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder Auslandsbezug besser nachzuvollziehen.
Auch wenn Österreich selbst keine Erbschaftsteuer erhebt, können andere Staaten den Nachlass oder Teile davon besteuern, etwa bei Auslandsimmobilien oder Betrieben im Ausland. Doppelbelastungen werden (wenn überhaupt) über ausländische Regelungen oder Doppelbesteuerungsabkommen abgefedert, weshalb bei Erbfällen mit Auslandsbezug eine steuerliche Beratung dringend zu empfehlen ist.
Der Nachweis erfolgt durch den Einantwortungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichts, aus dem Erben und Erbquoten hervorgehen. Mit diesem Beschluss kann beim Grundbuch die Eintragung als neuer Eigentümer beantragt werden.
Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person, das gemeinsam mit dem beauftragten Notar das Verlassenschaftsverfahren führt. Ein eigener „Erbschein“ wie in Deutschland wird nicht ausgestellt. Der Einantwortungsbeschluss übernimmt diese Funktion.
Eine klassische Einkommen‑ oder Erbschaftsteuererklärung ist für die bloße Eintragung nicht nötig. Das Gericht bzw. die Finanzverwaltung prüft aber die anfallende Grunderwerbsteuer und benötigt dafür Angaben zu Wert und Art des Erwerbs.
Die Umschreibung erfolgt nach Rechtskraft der Einantwortung und Abgabe der nötigen Erklärungen an Grundbuch und Finanzverwaltung. Sobald die Grunderwerbsteuer geklärt ist, kann der Eintrag der Erben beantragt werden. Die Eintragung nimmt das Grundbuchsgericht vor.
Für Erbfälle seit 2008 gibt es keine eigenständige Erbschaft‑ oder Schenkungssteuer mehr. Allerdings ist bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen weiterhin Grunderwerbsteuer zu zahlen, und beim späteren Verkauf einer geerbten Immobilie kann Immobilienertragsteuer anfallen.
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