Vermögensübertragung zu Lebzeiten in Österreich

Immobilienschenkung an ein Kind

Ehepaar H. möchte schon zu Lebzeiten die Nachfolge regeln und übergibt das Einfamilienhaus an die Tochter. Der Schenkungsvertrag wird notariell beurkundet und im Grundbuch durchgeführt. Die Eltern behalten sich ein Wohnrecht vor. Dadurch ist klar, wem das Haus gehört, wer es nutzen kann und die Immobilie fällt später nicht mehr in die Verlassenschaft.

Was Sie zur Schenkung zu Lebzeiten in Österreich wissen müssen

Allgemeines zur Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Schenkungsrecht regelt in Österreich, unter welchen Voraussetzungen jemand einem anderen etwas unentgeltlich zuwendet. Eine Schenkung ist ein Vertrag bei dem Jemand freiwillig Vermögen hergibt, ohne eine Gegenleistung zu verlangen, und der Beschenkte diese Zuwendung annimmt. Typisch sind Geld‑, Liegenschafts‑ oder Unternehmensanteilsschenkungen innerhalb der Familie, etwa zur vorweggenommenen Erbfolge.

Wichtig ist die Form: Wird etwas sofort übergeben (etwa Bargeld oder bewegliche Sachen), reicht in der Regel die tatsächliche Übergabe. Soll die Schenkung erst künftig erfüllt werden oder betrifft sie wertvolle Rechte (z.B. Liegenschaften, Unternehmensanteile), ist meist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Ergänzend spielen Melde‑ und Steuerfragen, die sich von Österreich zu Deutschland unterscheiden, (z.B. bei Grundstücken) eine Rolle, die bei der Gestaltung eines Schenkungsvertrags immer mitbedacht werden sollten.

Deutsches oder österreichisches Schenkungsrecht?

Die Vertragsparteien können bei einer Schenkung unter Lebenden das anzuwendende Recht nach der Rom I Verordnung frei wählen. Einschränkungen ergeben sich allerdings bei der Schenkung von Immobilien. Hier ist auf sachenrechtlicher Seite (die dingliche Ebene des Vertrags zur eigentlichen Eigentumsübertragung) zwingend das Recht des Staates anzuwenden in dem die Immobilie belegen ist.

Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall bietet in Österreich einen Kompromiss zwischen einem widerruflichen Testament und einer Schenkung unter Lebenden. Der Schenker verspricht dabei für den Fall seines Todes dem Beschenkten die unentgeltliche Übertragung eines bestimmten Vermögenswertes. Ein Widerrufsrecht kann dabei vertraglich nicht vereinbart werden. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall muss in Österreich durch einen Notar verfasst werden, damit er wirksam ist. Seine Wirkung tritt allerdings erst mit dem Tod des Schenkers ein. Der Schenker kann den Vertrag nicht einseitig widerrufen, da der Vertrag beide Seiten bindet. Der Gegenstand, der vertragsweise auf den Todesfall geschenkt wird, gehört zur Verlassenschaft und ist in die für das Verlassenschaftsverfahren erforderliche Vermögenserklärung mit aufzunehmen.

Meldepflicht bei Schenkungen

Für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht in Österreich eine Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht besteht u.a. für Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapital- und Personengesellschaften, sowie bewegliches Vermögen. Zum beweglichen körperlichen Vermögen in diesem Sinne gehören z.B. Schmuck, Edelsteine und Kraftfahrzeuge. Auch die Übertragung von immateriellen Vermögenswerten löst die Anzeigepflicht nach österreichischem Recht aus. Hierzu zählen u.a. Konzessionen, Urheberrechte oder Wohnrechte.

Eine Übertragung unter Lebenden oder von Todes wegen von einem Grundstück löst keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungssteuergesetz in Österreich aus, wohl aber nach dem Grunderwerbssteuergesetz. Erwerbsvorgänge unter Angehörigen i.S.d. Bundesabgabenordnung sind bis zu einem Wert von 50.000,- € von der Anzeigepflicht befreit.

Schenkungssteuer

In Österreich fällt seit dem 01. August 2008 keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an, wenn die Übertragung des Vermögens nach diesem Datum erfolgt ist. Die Grunderwerbssteuer ist bei der Übertragung von Grundstücken allerdings weiterhin zu entrichten. Bei bestimmten Schenkungen unter Lebenden besteht eine Anzeigepflicht in Österreich.

Inhaltsverzeichnis

RA Prof. (GTU / Georgien) Dr. phil. Stephan J. Lang

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Dr.-Stephan-Lang-schwarz-weis

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  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 – 2019)

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