Gesetzliche Erbfolge und die Erbengemeinschaft in Österreich
Gesetzliche Erbfolge mit Kindern
Herr L. hinterlässt kein Testament. Er war verheiratet und hat zwei Kinder. Im Verlassenschaftsverfahren wird festgestellt, dass die Ehegattin und die beiden Kinder gesetzliche Erben sind. Sie bilden eine Erbengemeinschaft, in der über das geerbte Einfamilienhaus und das gemeinsame Sparbuch nur gemeinsam entschieden werden kann, bis eine einvernehmliche Aufteilung oder ein Verkauf erfolgt.
Was Sie über die gesetzliche Erbfolge und die Erbengemeinschaft in Österreich wissen müssen
Allgemeines
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Österreich ein, wenn der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte und keine wirksame letztwillige Verfügung oder Erbvertrag hinterlassen hat oder nicht der gesamte Nachlass vom Testament oder Erbvertrag erfasst ist. Auch wenn ein Erbe bereits vorverstorben ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Zum Personenkreis der gesetzlichen Erben gehören in Österreich der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, Kinder oder deren Nachkommen und schließlich Eltern, Geschwister und Großeltern.
Seit 1991 sind in Österreich Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, Kindern gleichgestellt deren Eltern miteinander verheiratet sind, sofern die Vaterschaft anerkannt oder durch Gerichtsurteil festgestellt ist.
Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Der österreichische Gesetzgeber folgt dem Parentelsystem und unterteilt die Verwandten dabei nach vier Linien, die nacheinander zur Erbfolge berufen sind. So erbt die nachfolgende Linie nur, wenn aus der vorhergehenden Linie niemand vorhanden ist. Diese Bestimmungen folgen dem Prinzip „jung vor alt“. Innerhalb der Linien gilt dann das Prinzip „alt vor jung“. Personen aus einer nachgeordneten Linie erben also nur dann, wenn aus der vorhergehenden Linie niemand mehr vorhanden ist.
Die erste Parentel bilden die direkten Nachkommen des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, die zweite Parentel besteht aus den Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlingen (man sieht das Prinzip zwischen den Linien „jung vor alt“). Die dritte und vierte Parentel bestehen aus den Großeltern, deren Abkömmlingen und den Urgroßeltern nicht aber deren Abkömmlingen.
Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten
Der Ehepartner des Verstorbenen gehört zum Kreise der gesetzlichen Erben. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehepartners richtet sich danach, ob er allein oder neben Verwandten des Verstorbenen erbt und aus welcher Parentel diese Verwandten stammen.
Neben Kindern des Verstorbenen erhält der Ehepartner grundsätzlich ein Drittel der Verlassenschaft. Sind keine Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden und haben auch sie keine Kinder hinterlassen erbt der Ehegatte neben den Eltern des Verstorbenen zu zwei Dritteln. Sind auch keine Verwandten der zweiten Parentel vorhanden, erbt der Ehegatte die gesamte Verlassenschaft allein. Der eingetragene Lebenspartner hat dieselben Rechte wie der Ehegatte, die Vorschriften für Ehegatten sind auf den eingetragenen Lebenspartner sinngemäß anzuwenden.
Zusätzlich gebührt dem überlebenden Ehegatten, sofern er nicht wirksam enterbt worden ist, das gesetzliche Vorausvermächtnis. Dies beinhaltet u.a. das Recht in der gemeinsamen Ehewohnung weiter zu wohnen und umfasst auch die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend dem bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
Dieses Vorausvermächtnis steht auch dem Lebensgefährten des Verstorbenen zu, falls er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Dies stellt einen großen Unterschied zum deutschen Recht dar, denn der Lebensgefährte ist nach deutschem Recht nicht berücksichtigt. Ihm kommt im Todesfall bei fehlender letztwilliger Verfügung kein gesetzlicher Schutz zu.
Probleme bei der Anwendbarkeit deutschen Güterrechts
Im Unterschied zum deutschen Recht wirkt sich eine Ehe im österreichischen Erbrecht nicht auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten aus. In Deutschland erhöht sich die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel, um den Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten zu verwirklichen. Eine solche Erhöhung aufgrund des Güterrechts ist in Österreich nicht vorgesehen.
Für den Fall, dass der Verstorbene nach österreichischem Recht beerbt wird aber eine nach deutschem Recht zu beurteilende Ehe bestand, können sich Unklarheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit des deutschen Güterrechts ergeben.
So würde ein österreichisches Gericht den Fall allein nach österreichischem Erbrecht beurteilen. Ein deutsches Gericht würde das deutsche Güterrecht hingegen berücksichtigen. Damit kann es je nach entscheidendem Gericht zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Berechnung der Erbquote führen. Dies liegt unter anderem daran, dass die deutsche Vorschrift, nach der sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht, unterschiedlich eingeordnet wird. Die EU hat durch Einführung der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) zwar die Anwendbarkeit der erbrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaates geregelt.
Die Fragen des ehelichen Güterrechts fallen aber nach dem gesetzgeberischen Willen der EU nicht unter die EU-ErbVO. Somit besteht keine einheitliche Rechtslage hinsichtlich güterrechtlicher Fragen beim Tod eines Ehegatten. Mit der Einführung der EU-Güterrechtsverordnung (EU-GütVO) wurde zwar ein weiterer Versuch unternommen, die bestehende Rechtslage zu vereinheitlichen. Es bestehen dennoch weiterhin Abgrenzungsfragen hinsichtlich der einzelnen Ansprüche, sodass sich insbesondere wenn erb- und güterrechtliche Ansprüche zusammentreffen Unklarheiten ergeben können.
Nachlassabwicklung bei gesetzlicher Erbfolge
Die Nachlassabwicklung erfolgt im sogenannten Verlassenschaftsverfahren. Dieses Verfahren wird in Österreich von Amts wegen eingeleitet und die beizuziehenden Personen werden hierüber informiert.
Erbengemeinschaft Österreich
Eine Erbengemeinschaft entsteht in Österreich automatisch so bald mehrere Erben bei einem Erbfall vorhanden sind. Sie bilden in Bezug auf die Verlassenschaft eine Gesamthandsgemeinschaft, was bedeutet, dass kein Mitglied der Erbengemeinschaft allein über seinen Anteil an der oder die gesamte Verlassenschaft verfügen kann. Bis zu ihrer Auseinandersetzung können alle Erben nur gemeinsam verfügen und müssen die Verlassenschaft gemeinsam verwalten. Eine Ausnahme bietet nur die Möglichkeit seinen Erbanteil an ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder einen Dritten zu verkaufen. Dies ist in Österreich jederzeit ohne Zustimmung der Miterben möglich. Nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind, kann das Vermögen unter den Erben aufgeteilt werden, wobei die Höhe der Anteile differieren kann. Die Höhe des Anteils hat dabei keinen Einfluss auf das Stimmrecht des Miterben bei der gemeinsamen Vermögensverwaltung. Hier kommt es häufig zu Streitigkeiten unter den Miterben, denn eine wirksame Entscheidung zu einer außerordentlichen Verwaltungsmaßnahme erfordert innerhalb der Erbengemeinschaft Einstimmigkeit. Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung hingegen können per Mehrheitsbeschluss entschieden werden.
Gerade wenn Immobilien zur Verlassenschaft gehören, ist auch an eine Grundbuchberichtigung zu denken, da die Erbengemeinschaft zunächst selbst im Grundbuch eingetragen werden muss, um sodann das Eigentum übertragen zu können.
Sollten Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft entstehen, kann es ratsam sein, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen. So kann in Österreich ein Mediator dabei helfen, eine Teilungsversteigerung oder eine Erbauseinandersetzungsklage zu vermeiden, bei der ein Erbe die anderen Erben verklagt, um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erreichen.
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