Pflichtteilsrecht in Österreich
Pflichtteilsverzicht gegen Schenkung
Herr T. überträgt seinem Sohn schon zu Lebzeiten ein Mietshaus und lässt den Sohn im Gegenzug in einer notariellen Vereinbarung auf seinen späteren Pflichtteil verzichten. Als Herr T. verstirbt, ist nur noch seine Tochter gesetzliche Erbin. Sie muss den Bruder nicht am Nachlass beteiligen, da der Sohn durch die frühere Schenkung und den Pflichtteilsverzicht abgegolten ist.
Was Sie über das Pflichtteilsrecht in Österreich wissen müssen
Allgemeines
Zu den Pflichtteilsberechtigten in Österreich zählen die Nachkommen, also Kinder (falls zum Zeitpunkt des Todes keine vorhanden sind, die Enkelkinder), und der Ehepartner, bzw. eingetragene Lebenspartner. Die Eltern des Verstorbenen gehören seit dem 01.01.2017 in Österreich nicht mehr zum Kreise der Pflichtteilsberechtigten.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in Österreich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der für den Anspruch entscheidenden Tatsachen, spätestens aber nach 30 Jahren.
Mithilfe einer notariellen Vereinbarung kann schon zu Lebzeiten des Erblassers auf den Pflichtteil verzichtet werden. Dies ist von besonderer praktischer Bedeutung, wenn schon zu Lebzeiten Vermögenswerte des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte übertragen werden und um spätere Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Auch wenn in der Verlassenschaft ein oder mehrere Unternehmen oder Anteile daran enthalten sind, kann ein Pflichtteilsverzicht Schutz vor Gefahren bieten, die die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder ein Pflichtteilsanspruch mit sich bringen kann. Ein kompletter Erbverzicht ist ebenfalls denkbar und schließt das Pflichtteilsrecht aus, wenn er wirksam ist. Im Hinblick auf die Komplexität dieses Themas ist eine anwaltliche Beratung zum österreichischen Erbrecht sehr zu empfehlen.
Anwendbarkeit des österreichischen Pflichtteilsrechts
Das Pflichtteilsrecht kommt in Österreich zur Anwendung, wenn der Verstorbene pflichtteilsberechtigte Personen hinterlässt. Es ist im ABGB geregelt und somit einheitlich in allen Bundesländern Österreichs anwendbar. Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 bestimmt sich die Anwendbarkeit des österreichischen Pflichtteilsrechts in erster Linie nach der Europäischen Erbrechtsverordnung EuErbVO. Da das Pflichtteilsrecht dem Schutz der nahen Angehörigen des Verstorbenen dient, kann es bei bestehenden letztwilligen Verfügungen des Verstorbenen zu unübersichtlichen Situationen in einem Erbfall führen.
Höhe des Pflichtteils
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Es ist also zwischen Pflichtteil und gesetzlichem Erbteil zu unterscheiden.
Die Berechnung erfolgt in Österreich nach dem Wert der Aktiva der Verlassenschaft, wobei Schulden und Verfahrenskosten vorab zu berücksichtigen sind.
Beispiel
A verstirbt und hinterlässt zwei Kinder und seine Ehefrau. A hat in seinem Testament seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, seine beiden Kinder sollen nichts aus der Verlassenschaft erhalten.
Auf den ersten Blick könnte man denken, dass aufgrund der Testierfreiheit das gesamte Vermögen des A auf dessen Ehefrau übergeht. Hier kommt nun das Pflichtteilsrecht zur Anwendung. Beide Kinder erhalten aufgrund des testamentarischen Ausschlusses vom Erbe einen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.
Im Beispiel beträgt die Höhe des gesetzlichen Erbteils (also der Teil, den die Kinder erhalten würden, wenn zum Zeitpunkt des Todes keine wirksame letztwillige Verfügung des Erblassers bestanden hätte) 2/3 für die Kinder und 1/3 für die Ehefrau. Da die Kinder aufgrund des Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen sind erhalten sie nach dem Pflichtteilsrecht je die Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde, also je 1/6.
Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte
Schenkungen an Personen, die zum Kreise der Pflichtteilsberechtigten gehören, sind auf Verlangen eines Erben oder Pflichtteilsberechtigten der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil des Beschenkten anzurechnen (sie können also die Höhe des Pflichtteils schmälern). Dies gilt nach österreichischem Recht ebenso für Vermächtnisnehmer, soweit sie zur Pflichtteilserfüllung beizutragen haben oder einen verhältnismäßigen Abzug erleiden. Dies ergibt sich daraus, dass der Pflichtteilsberechtigte verlangen kann, dass der Vermächtnisnehmer oder Beschenkte den Wert bis zur Erreichung des Pflichtteils auffüllt, soweit die verbliebene Verlassenschaft hierfür nicht ausreicht. Der Schenker kann mit dem Beschenkten auch unmittelbar vereinbaren, dass das Geschenk auf den Pflichtteil angerechnet werden soll oder nicht.
Eine Fachkundige Beratung sollte zur Klärung der Frage, was angerechnet werden kann, in Anspruch genommen werden. Dies gilt besonders im Hinblick auf die seit dem 01. Januar 2017 in Österreich eingetretenen Änderungen aufgrund des Erbschaftsänderungsgesetzes.
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