Letztwillige Verfügungen in Österreich
Wirksames eigenhändiges Testament
Frau K. schreibt mit der Hand ein Testament, in dem sie ihre Tochter als Alleinerbin einsetzt und ihren Sohn mit einem Geldbetrag bedenkt. Sie unterschreibt das Schriftstück vollständig eigenhändig und bewahrt es zu Hause auf. Nach ihrem Tod findet der Sohn das Testament und bringt es zum Notar. Weil alle Formvorschriften eingehalten wurden, wird die Tochter Alleinerbin und der Sohn erhält den im Testament genannten Geldbetrag.
Was Sie über Letztwillige Verfügungen in Österreich wissen müssen
Formen
In Österreich bestehen verschiedene Formen der letztwilligen Verfügung. Zu unterscheiden ist zwischen dem klassischen Testament in seinen verschiedenen Formen und dem Vermächtnis in Form des Legats und dem früher sog. Kodizill. Mit dem Testament kann der Verstorbene in Österreich zu Lebzeiten quotenmäßig bestimmen, wer Erbe werden soll. Es gibt in Österreich eigenhändige, fremdhändige, öffentliche und sogar mündliche Testamente. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine sonstige letztwillige Verfügung zu errichten, mit der zwar keine Erbeinsetzung jedoch andere Verfügungen getroffen werden können. Mit dem Vermächtnis in seinen zwei Formen können konkrete Bestimmungen hinsichtlich einzelner Sachen und anderer Regelungsgegenstände getroffen werden. Beispielsweise kann in Österreich mit dem Legat ein bestimmter Gegenstand an eine bestimmte Person vermacht werden. Mit dem Kodizill kann keine quotenmäßige Erbeinsetzung vorgenommen werden. Es kann jedoch andere Verfügungen enthalten, wie z.B.: die Bestellung eines Vormunds oder das Aussetzen eines Vermächtnisses. Weiter existiert in Österreich ein sogenanntes Pflegevermächtnis, das unabhängig vom Willen des Verstorbenen entstehen kann.
Errichtung einer letztwilligen Verfügung
Nach österreichischem Recht kann jeder Volljährige, der im Moment der Errichtung der letztwilligen Verfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, eine solche wirksam errichten. Geistesschwache oder -kranke Menschen, sowie Personen unter 14 Jahren können nach der österreichischen Rechtslage kein wirksames Testament errichten. Weitere Personengruppen, können dies nur in Form des sogenannten öffentlichen Testaments (mündlich vor Gericht oder notariell).
Die Errichtung erfolgt eigenhändig, fremdhändig, mündlich oder öffentlich.
Bei der eigenhändigen Errichtung müssen durch den Errichter bestimmte formelle Anforderungen erfüllt werden. Dabei ist die Beratung durch einen Fachanwalt hilfreich, um Fehler zu vermeiden und die wichtigsten Punkte mitzudenken.
Bei der eigenhändigen Errichtung muss der gesamte Text vom Verfasser eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Erfolgt das Verfassen mittels Schreibmaschine, PC oder handschriftlich durch eine Dritte Person, handelt es sich um eine fremdhändige letztwillige Verfügung, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen wirksam errichtet werden kann.
Voraussetzung für die wirksame Errichtung einer fremdhändigen Verfügung ist, dass der Verfügende sie in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschreibt und eigenhändig mit einem geschriebenen Zusatz versieht, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
Dabei müssen die Zeugen den Inhalt der Urkunde zwar nicht kennen. Ihre Identität muss jedoch in der Urkunde festgehalten werden und sie müssen die Urkunde mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist, unterschreiben.
Ein mündliches Testament (Nottestament) kann durch den Verfügenden errichtet werden, wenn aus dessen Sicht unmittelbar die begründete Gefahr droht, dass er verstirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise erklären kann. In diesem Fall kann der Verfügende seinen Willen in Gegenwart von zwei Zeugen fremdhändig oder mündlich erklären. Die Zeugen müssen diese Erklärung zu ihrer Gültigkeit anschließend übereinstimmend bestätigen. Zu beachten ist, dass ein so erklärter letzter Wille lediglich für drei Monate seine Gültigkeit behält.
Die Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung vor Gericht. Dabei muss eine schriftliche Erklärung durch den Verfügenden eigenhändig unterschrieben und dem Gericht persönlich übergeben werden. Das Gericht hat ihn darüber zu belehren, die Verfügung gerichtlich zu versiegeln und zu hinterlegen. Im Fall der mündlichen Erklärung wird über die Erklärung ein Protokoll angefertigt und dieses versiegelt hinterlegt.
Auf Kodizille sind grundsätzlich die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Pflegevermächtnis
In Österreich existiert das sogenannte Pflegevermächtnis, welches unabhängig vom Willen des Verstorbenen allein aufgrund Gesetzes entsteht. Es steht einer dem Verstorbenen nahestehenden Person zu, die diesen:
Nach österreichischem Recht besteht der Kreis der möglichen nahestehenden Personen aus gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten und deren Kindern sowie dem Lebensgefährten des Verstorbenen und dessen Kindern.
In Österreich bedeutet Pflege in diesem Sinne jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Das Gericht ermittelt die Höhe des Pflegevermächtnisses individuell und richtet sich dabei nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen. In Österreich können letztwillige Zuwendungen des Verstorbenen dabei unter Umständen anrechenbar sein. Jedenfalls gebührt dem Berechtigten das Pflegevermächtnis neben dem Pflichtteil. Es empfiehlt sich aufgrund der im Einzelfall möglichen Ansprüche diesbezüglich professionellen Rat zu suchen.
Erbvertrag
Der Erbvertrag wird in Österreich zwischen zwei Ehepartnern, eingetragenen Partnern oder Verlobten geschlossen. Er stellt eine besonders verbindliche Form der Nachlassregelung für den Erblasser dar. In Österreich ist Voraussetzung dafür, dass der Erbvertrag im Erbfall zum Tragen kommt zum einen das Bestehen der Ehe, der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Verlöbnisses im Zeitpunkt des Todes. Zum anderen muss der Erbvertrag in Form eines Notariatsaktes geschlossen worden sein und alle Voraussetzungen eines schriftlichen Testaments erfüllen. Wurde die Ehe vor dem Tode des Erblassers geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben, erlischt der Erbvertrag automatisch. Ansonsten kann der Erbvertrag in Österreich nur einvernehmlich aufgelöst werden.
Einschränkungen hinsichtlich des möglichen Regelungsgegenstands im Erbvertrag gibt es in Österreich insbesondere bezüglich der Höhe des Vermögens, über den durch Erbvertrag verfügt werden soll.
Die Vertragschließenden können einen Erbvertrag höchstens über drei Viertel des Vermögens einer Vertragspartei schließen. Hierbei muss nach österreichischem Recht beachtet werden, dass das verbleibende Viertel frei von jeglichen Lasten ist (Schulden, Pflichtteile etc.).
Solange er lebt, kann der Erblasser auch bei wirksamem Erbvertrag frei über sein Vermögen verfügen. Das österreichische Recht sieht insofern keine Einschränkungen vor.
Eine zusätzliche letztwillige Verfügung kann es dem Erblasser ermöglichen auch das verbleibende Viertel des Vermögens mit seinem Ableben dem Ehegatten zukommen zu lassen. Wird keine weitere Regelung getroffen, geht das verbleibende Viertel mit dem Ableben des Erblassers auf dessen berechtigte Erben über.
Kosten
Die Kosten für die Errichtung, Hinterlegung und Registrierung letztwilliger Verfügungen ergeben sich aus einer Gebühr, die je nach Aufwand berechnet wird. Eine laufende Gebühr für die Dauer der Hinterlegung (bis zum Tode) gibt es in Österreich nicht. Bei komplizierteren Fällen kann es ratsam sein, sich vorab beim Notar oder Fachanwalt über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. Die Gebühr berechnet sich zzgl. 20% Umsatzsteuer.
Geringere Gebühren fallen bei der Registrierung eines selbstverfassten Testaments an, wobei es auch hier ratsam ist, sich fachmännisch beraten zu lassen.
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