Nachlassabwicklung in Österreich

Nachweis und Abwicklung des Erbrechts in Österreich: Verfahren und Anforderungen

Verstirbt eine Person mit Vermögen in Österreich, etwa Immobilien, Bankguthaben oder sonstigen Vermögenswerten, ist ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen. Dieses wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt.

Insbesondere bei internationalen Bezügen sind erbrechtliche und steuerliche Besonderheiten zu beachten. Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Nachlassabwicklung in Österreich und die dabei einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen.

Alles was Sie über die Nachlassabwicklung in Österreich wissen müssen

Allgemeines

Unter dem Erbrecht versteht man sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, die die Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen regeln. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt.

Unter das Erbrecht fällt auch das subjektive Recht, das gesamte Vermögen oder einen bestimmten Anteil des Nachlasses für sich zu beanspruchen.

Im Grundsatz kann in Österreich jeder Bürger selbst regeln, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll.

Dies wird als Testierfreiheit bezeichnet. Hat der Verstorbene hierüber keine Regelung getroffen, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Dazwischen regelt das Pflichtteilsrecht, dass nahe Angehörige selbst dann einen gewissen Teil der Verlassenschaft erhalten, wenn der Verstorbene sie in einer letztwilligen Verfügung nicht berücksichtigt oder einen Alleinerben bestimmt hat.

Das österreichische Erbrecht kommt u.a. dann zur Anwendung, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich hatte oder das österreichische Erbrecht durch Rechtswahl in seine letztwillige Verfügung aufgenommen hat.

In Österreich tritt der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und erwirbt dessen Vermögen oder einen Teil davon. Ist nur eine Person als Erbe eingesetzt, so wird sie zum Alleinerben (auch „Universalerbe“ genannt). Sind hingegen mehrere Personen erbberechtigt, bilden sie in Österreich gemeinsam eine Erbengemeinschaft.

Vererblich sind alle Vermögenswerte des Verstorbenen, wobei auch Schulden zu berücksichtigen sind. Es ist daher stets ratsam sich einen genauen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, bevor man ein Erbe antritt.

Auch der Zugang zum digitalen Nachlass kann in Österreich unter Umständen vom Erbrecht des Erben erfasst sein.

Bestimmte höchstpersönliche oder mit der Person des Verstorbenen verbundene Rechte und Pflichten sind mit Ausnahmen durch spezialgesetzliche Vorschriften vom österreichischen Erbrecht ausgenommen (bspw. persönliche Dienstbarkeiten, Wohnrechte oder Gewerbeberechtigungen).

In Österreich unterscheidet man die Begriffe Verlassenschaft und Erbschaft. Hierbei ist die Verlassenschaft das, was ein Verstorbener insgesamt hinterlässt, auch Nachlass genannt.

Aus Sicht desjenigen, der die gesamte Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon erbt, wird die Verlassenschaft als Erbschaft bezeichnet.

Wer Erbe wird, bestimmt der Verstorbene durch letztwillige Verfügung, oder Erbvertrag. Nach dem Tod des Erblassers beginnt in Österreich automatisch das sogenannte Verlassenschaftsverfahren, in dem geregelt wird, was mit der Verlassenschaft des Erblassers geschieht.

Nachlassabwicklung – Das Verlassenschaftsverfahren

Das Verlassenschaftsverfahren kommt in Österreich in jedem Erbfall zur Anwendung. Dies stellt einen besonderen Unterschied zum deutschen Recht dar. In Deutschland gibt es im Unterschied zu Österreich kein automatisiertes zentrales Verfahren, das den Nachlass regelt. Die in Betracht kommenden Erben müssen stattdessen selbst tätig werden, um an Vermögen aus einer Erbschaft zu gelangen. Zweck des Verlassenschaftsverfahrens ist es, dass die Verlassenschaft unter Aufsicht eines österreichischen Gerichts dem rechtmäßigen Erben zugeführt wird. Hierbei sollen die Rechte minderjähriger Beteiligter gesichert und die Erfüllung des letzten Willens des Verstorbenen überwacht werden.

Durchgeführt wird das Verlassenschaftsverfahren in Österreich schriftlich vom zuständigen Notar oder einem Erbenmachthaber unmittelbar mit dem Gericht. Ein Erbenmachthaber ist dabei eine Person, auf die sich alle Erben zur Durchführung des Verfahrens geeinigt haben.

Nach dem Tod einer Person informiert das örtlich zuständige Bezirksgericht den anhand der Verteilungsordnung bestimmten Notar, der in dieser Funktion als Gerichtskommissär tätig wird. Der Notar versucht anschließend, über das Bestattungsunternehmen, die frühere Wohnadresse oder die Gemeinde die nächsten Angehörigen zu erheben und lädt dann in der Regel jene Person zur Todesfallaufnahme ein, die auch das Begräbnis organisiert hat.

Beigezogen werden alle Personen, die ein rechtliches Interesse an der Beiziehung zum Verlassenschaftsverfahren haben. Ein rein wirtschaftliches Interesse reicht hierfür nicht aus. Zur Abwicklung werden durch den zuständigen Notar anhand der Sterbeadresse die Angehörigen ermittelt und zur Todesfallaufnahme eingeladen.

Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens entstehen nach österreichischem Recht zwei verschiedene Gebühren. Zum einen beträgt die Gerichtsgebühr 5 Promille des gesamten Wertes der Verlassenschaft (mindestens 95,-€). Zum anderen erhebt der Notar eine Gebühr, die sich ebenfalls nach der Höhe des Wertes der Verlassenschaft und dem Umfang des Verfahrens richtet.

Nachweis des Erbrechts

Zum Termin der Todesfallaufnahme werden Personen geladen, die die persönlichen Verhältnisse und die Vermögenssituation der verstorbenen Person gut kennen, damit diese Punkte systematisch mithilfe eines Fragenkatalogs festgehalten werden können. Auf dieser Basis wird auch entschieden, welche weiteren Schritte im Verlassenschaftsverfahren notwendig sind.
Es ist dabei nicht erforderlich, dass alle erbberechtigten Personen persönlich zur Todesfallaufnahme erscheinen. Häufig stellt sich sogar erst in diesem Rahmen heraus, wer tatsächlich am Verlassenschaftsverfahren als Partei beteiligt ist.
Soweit vorhanden, sollten zur Todesfallaufnahme folgende Unterlagen mitgebracht werden:

  • Eine Aufstellung der nächsten Angehörigen mit Namen und Anschriften, sowie dazugehörige Standesunterlagen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Adoptionsurkunde etc.)
  • Letztwillige Verfügungen des Verstorbenen (Testamente, Erbverträge), sowie Ehe-, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge im Original

  • Alle Rechnungen, die die Todesfallkosten belegen (auch für Grabschmuck, -pflege und evtl. Todesanzeigen)

  • Kreditinstitute: Sparbücher, Kontoinformationen zu Girokonten, Depotnummern, Darlehensschulden, Bausparverträge, Fachnummern zu Schließfächern mit dazugehörigem Kreditinstitut

  • Versicherungsunterlagen: zu Sterbe- und Lebensversicherungen mit jeweiligem Institut und Polizzennummer, KfZ-Versicherungen und weitere Sachversicherungen

  • Bei Waffen: Waffenbesitzkarte, Waffenpass und -nummern

  • Bei Liegenschaften: Grundbuch mit Einlagezahl, Einheitswertbescheid des Finanzamts

  • Bei Fahrzeugen: Zulassungsbescheinigung oder Typenschein

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Die Erbausschlagung (auch negative Erbantrittserklärung) hat zur Folge, dass jemand der eigentlich aufgrund Testaments oder Gesetz erben würde, seine Erbenstellung verliert. Er erhält somit nichts aus der Verlassenschaft und haftet nicht für die Nachlassverbindlichkeiten. Nicht zu verwechseln ist die Erbausschlagung mit dem Erbverzicht, der einen mehrseitigen Vertrag unter Lebenden darstellt.

Für die Ausschlagung gibt es in Österreich keine gesetzliche Frist, jedoch kann der Gerichtskommissär dem Erben eine Frist von vier Wochen zur Erklärung über die Ausschlagung auferlegen.

Die Erbausschlagung kann persönlich oder mittels anwaltlicher Vertretung beim zuständigen Verlassenschaftsgericht oder beim Notar, der das Verlassenschaftsverfahren führt, vorgenommen werden. Darüber hinaus besteht u.U. die Möglichkeit, die Erbausschlagung bei einem Gericht des eigenen Aufenthaltsstaates zu erklären.

Die Gründe für eine Erbausschlagung können vielfältig und wollen wohlüberlegt sein, da mit der Erbausschlagung der Verlust sämtlicher Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbschaft einhergeht.

In Österreich ist die Erbausschlagung nicht kostenlos. Dabei können die Kosten je nachdem, ob man die Erbausschlagung direkt beim Gericht oder bei einem Notar erklärt, variieren. Meist fällt eine geringe Pauschalgebühr an, die sich nach dem Wert der Verlassenschaft richtet. Hinzukommen können Kosten für die Beglaubigung von Unterschriften oder die Kosten für einen zusätzlichen Rechtsbeistand. Die Erbausschlagung ist in Österreich unwiderruflich. Da man ohne genaue vorherige Prüfung eventuell auf unbekannte Vermögenswerte verzichtet, ist es trotz der anfallenden Kosten ratsam, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es kann sich beispielsweise herausstellen, dass eine bedingte Erbantrittserklärung in manchen Fällen sinnvoller ist als die Erbausschlagung.

Die Erbantrittserklärung kann in Österreich bedingt oder unbedingt abgegeben werden. Im letzten Fall haftet der Erbe für Schulden und die Erfüllung von Vermächtnissen in voller Höhe mit seinem gesamten Vermögen. Dies gilt auch, wenn er von den Schulden keine Kenntnis hatte. In einer Erbengemeinschaft haften die Mitglieder solidarisch. Das bedeutet, dass die Miterben für den ausfallenden Erben haften.

Dieses Risiko kann man durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung abmildern. Der Erbe haftet dann nur noch bis zur Höhe der Aktiva der Verlassenschaft und anteilig seiner Erbquote. Sind Minderjährige unter den Erben, kann eine unbedingte Erbantrittserklärung nur mit Einwilligung beider Elternteile und dem zuständigen Pflegschaftsgericht abgegeben werden. Dies dient dem Schutz der Minderjährigen und ihrem Vermögen. Demgegenüber bestehen in Deutschland für Erben vor allem vorübergehende Möglichkeiten die Haftung für Schulden des Erblassers zu beschränken. Eine Dauerhafte Möglichkeit die Haftung des Erben zu beschränken ist in Deutschland der Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung oder auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens.

Einantwortung

Die Einantwortung ist der letzte Schritt des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich. Sie stellt einen Gerichtsbeschluss dar, in dem festgehalten wird, wer zu welcher Quote Erbe ist. Die Vorlage dieses Beschlusses ist beispielsweise erforderlich für Grundbuchänderungen oder Betriebsauflösungen und u.a. die dafür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt.

Inhaltsverzeichnis

RA Prof. (GTU / Georgien) Dr. phil. Stephan J. Lang

Dr.-Stephan-Lang-schwarz-weis

Ihr Spezialist für Erbrecht und Vermögensnachfolge in Österreich.

Die Abwicklung eines Nachlasses in Österreich kann komplex und anspruchsvoll sein. Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Hürden, die überwunden werden müssen. Wir helfen Ihnen weiter.

Überblick Themen Österreich

Ihr Spezialist für Erbrecht & Steuerrecht

Dr.-Stephan-Lang-schwarz-weis

RA Prof. (GTU / Georgien) Dr. phil. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator

  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 – 2019)

  • Mitglied der Deutsch-Österreichischen Juristenvereinigung

  • Kanzleisitz: München

  • Bereich: Wien, Salzburg

⭐⭐⭐⭐⭐
Dr.Lang und Kollegen sind eine sehr kompetente Anwaltskanzlei. Herr Dr.Lang setzt sich sehr für seine Mandanten ein.
Nur zu empfehlen.

Klaus Frammelsberger , 2024-05-22

⭐⭐⭐⭐⭐
Das komplizierte Erbrecht bringt Herr Lang verständlich auf den Punkt und erklärt in aller Ruhe die nächsten Schritte. Ich kann seine Kanzlei unbedingt empfehlen, wenn Sie Erbe sind oder Vermögen vererben wollen.
Vielen Dank

Susanna L , 2023-02-09

⭐⭐⭐⭐⭐
Die komplette Kanzlei ist absolut herrausragend kompetent in Sachen Erbrecht. Zudem schaffen Sie es einem die schwierige Matarie leicht verständlich zu erklären und zu verstehen sodass notwendige Maßnahmen getroffen werden können. Diese Kanzlei kann ich absolut jedem empfehlen.

Talliana Hagn , 2023-02-05

⭐⭐⭐⭐⭐
Dr. Lang und seine Kollegen sind Experten in Sachen Erbrecht.Hier wird auch einem normalen Bürger sehr verständlich erklärt und Fragen komplett beantwortet. Mein Respekt für so eine kompetente Beratung.

Frank Fass , 2023-02-01

⭐⭐⭐⭐⭐
Prof. Dr. Stephan Lang hat sich viel Zeit genommen und mit viel Geduld und Einfühlungsvermögen uns das komplexe Thema erklärt. Sehr zu empfehlen.

Sylvia Huber , 2023-02-01
⭐⭐⭐⭐⭐
Eine moderne Kanzlei mit hoher Kompetenz.

Vor allem Herr Prof. Dr. Jach, war stehts um mein Anliegen bemüht und hat alles souverän, wie gewünscht, gelöst. Die Kanzlei ist jedem zu empfehlen der ein Anliegen hat, welches schnell und zielorientiert gelöst werden soll.

Felix Müßig , 2023-01-22

⭐⭐⭐⭐⭐
Dr Lang und sein Team sind in hohem Maße kompetent in Sachen Erbrecht, gleichzeitig versteht er diese schwierige Materie in einfachen Worten einem Laien zu erklären und die notwendigen Maßnahmen verständlich darzulegen. Kann ihn und seine Kanzlei uneingeschränkt empfehlen.

Alfred Wieder , 2023-01-14

⭐⭐⭐⭐⭐
Wir sind sehr beeindruckt durch die Qualität Ihrer Arbeit und die sehr angenehme und professionelle Betreuung.

Gor Simonian, 2022-11-17
⭐⭐⭐⭐⭐
Was soll man sagen – Dr. Lang ist ein ausgezeicheter Jurist und Anwalt – würde die Kanzlei jederzeit weiter empfehlen.
Werner Koehler , 2022-10-20

Google Gesamtbewertung 5.0 von 5, basierend auf 32 Bewertungen.

Haben Sie noch Fragen zum Erb- & Steuerrecht?

Schreiben Sie uns

Referenzen & Mitgliedschaften

Unsere Bewertungen sprechen für uns