Erbrecht in Österreich
Erbrecht in deutsch-österreichischen Erbfällen
Dank der langjährigen Zusammenarbeit mit unserer Kooperationskanzlei in Wien können wir Ihnen ein umfassendes Dienstleistungsangebot auf dem Gebiet des deutsch-österreichischen Erbrechts und der Vermögensnachfolge anbieten.
Wir sind Ihr kompetenter Partner bei Erbfällen
mit Bezügen zu Deutschland und Österreich
Deutsch-österreichisches Erbrecht
Unsere deutschen und österreichischen Rechtsanwälte sind auf Erbfälle mit Bezug zu Österreich spezialisiert („Österreichisches Erbrecht“). Uns kennzeichnet insbesondere:
Deutsch-österreichisches Erbrecht – unsere Leistungen
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht beraten umfassend rund um das Thema „Erben und Vererben“ bei Bezügen zu Österreich. Typische Beratungssituationen sind insbesondere:
Beratung für Privatpersonen, Berater, Gerichte, Banken und gemeinnützige Organisationen
Unsere Mandanten sind überwiegend Privatpersonen aus allen gesellschaftlichen Gruppen. Manche erben ein kleines Appartement, andere umfangreiche Immobilien- oder Vermögenswerte.
Neben Privatpersonen beraten wir auch andere Berater (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister), Gerichte, Banken, Unternehmen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen.
Wir beraten Mandanten in ganz Deutschland sowie mit Bezügen zu Österreich.
Beratung im deutsch-österreichischen Erbrecht und Immobilienrecht
Persönliche Beratung bieten wir insbesondere in Berlin, Frankfurt, Hamburg, München und Wien an. Darüber hinaus beraten wir Mandanten über Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Videokonferenz) in ganz Deutschland.
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder zur Beauftragung der Kanzlei?
Gerne unterstützen wir Sie. Um die Kontaktaufnahme für Sie und für uns möglichst effizient zu gestalten, bitten wir bevorzugt um Nutzung unseres Kontaktformulars. Dort können Sie Ihr Anliegen schildern und Unterlagen beifügen.
In der Regel teilen wir Ihnen binnen zwei Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können, und unterbreiten gegebenenfalls Terminvorschläge. Ihre Anfrage ist selbstverständlich unverbindlich. Informationen zu den Kosten einer Erstberatung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter dem Punkt Kosten.
Österreichisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht
– welches Recht ist anwendbar?
Anwendbares Erbrecht im deutsch-österreichischen Erbfall
Anwendbarkeit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 bestimmen deutsche und österreichische Gerichte das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Die EuErbVO findet ausschließlich Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Sie gilt nicht für Fragen der deutschen oder österreichischen Erbschaftsteuer. Ebenfalls ausgenommen ist die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen (Immobilien) in öffentliche Register.
Anwendbares Erbrecht – Grundsatz
In der Regel ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich. Dieser bestimmt sich danach, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hatte.
Die bloße Anmeldung eines Wohnsitzes in Österreich stellt lediglich ein Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt dar.
Für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts ist weder ein bestimmter Mindestaufenthalt noch der Wille erforderlich, dauerhaft an diesem Ort zu verbleiben. Auch ein längerfristiger beruflicher oder wirtschaftlicher Aufenthalt in einem anderen Staat führt nicht automatisch zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts.
Entscheidend ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Besondere Regelungen für Immobilien in Österreich
Unter Umständen können besondere Regelungen des Staates, in dem sich unbewegliche Vermögensgegenstände befinden, auf die Rechtsnachfolge Anwendung finden. Österreich kennt jedoch keine Sonderregelung, die das allgemeine System der EuErbVO durchbricht.
Rechtswahl und fingierte Rechtswahl
Der Erblasser kann durch Testament bestimmen, dass auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates seiner Staatsangehörigkeit Anwendung findet.
Wurde ein Testament vor dem 17. August 2015 nach einem Recht errichtet, das der Erblasser hätte wählen können, gilt dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen als wirksam gewählt.
Überblick Themen Österreich
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