Ist eine Liegenschaft bereits auf den im Verlassenschaftsverfahren bestimmten Erben im Grundbuch eingetragen, kann ein erfolgreicher Kläger verlangen, dass das Eigentum auf ihn übertragen wird. Gegenüber gutgläubigen Dritten, die später erwerben, ist der Rechtsschutz allerdings eingeschränkt, weshalb rasches Handeln wichtig ist.