Veräußerung geerbter und geschenkter Immobilien
Spekulationsfristen, Immobilienertragsteuer und steueroptimierte Verkaufsplanung
Beim Verkauf geerbter oder geschenkter Immobilien entscheiden Spekulationsfristen, die österreichische Immobilienertragsteuer und eine kluge Zeitplanung darüber, ob ein Gewinn (weitgehend) steuerfrei bleibt oder zu versteuern ist.
Alles über die Veräußerung geerbter und geschenkter Immobilien
Deutschland: Spekulationssteuer und Fristen
Gewinne aus dem Verkauf privater Immobilien unterliegen als „private Veräußerungsgeschäfte“ der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (sogenannte Spekulationsfrist).
Die Frist des Erblassers oder Schenkers wird übernommen. Sie beginnt nicht neu. Ist die Zehnjahresfrist beim Vorbesitzer bereits abgelaufen, kann der Erbe oder Beschenkte in der Regel steuerfrei verkaufen.
Deutschland: Steuerfreiheit durch Eigennutzung
Ein Verkauf bleibt auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Bei geerbten Immobilien reicht es aus, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe die Immobilie entsprechend selbst bewohnt hat. Bei vermieteten Objekten greift die Steuerfreiheit hingegen regelmäßig nicht.
Österreich: Immobilienertragsteuer (ImmoESt)
In Österreich unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden grundsätzlich der Immobilienertragsteuer in Höhe von derzeit 30% auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Bei geerbten Immobilien werden je nach „Altfall“ oder „Neufall“ pauschale oder tatsächliche Anschaffungskosten des Erblassers angesetzt. Beim Altfall kann die ImmoESt faktisch etwa 4,2% des Verkaufspreises ausmachen, beim Neufall werden 30% des realen Gewinns fällig.
Österreich: Befreiungen und Besonderheiten
Wird eine Immobilie als Hauptwohnsitz genutzt, kann die sogenannte „5‑aus‑10‑Regelung“ eine Steuerbefreiung auslösen, wenn der Eigentümer in mindestens fünf der letzten zehn Jahre dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Beim Verkauf geerbter Immobilien fällt zudem Grunderwerbsteuer für den Käufer an. Durch Gestaltungen wie die „Sprungeintragung“ lässt sich in bestimmten Konstellationen eine doppelte Grundbuchseintragungsgebühr vermeiden.
Steueroptimierte Verkaufsplanung
Wer eine geerbte oder geschenkte Immobilie verkaufen möchte, sollte zunächst klären, wann der Erblasser oder Schenker das Objekt erworben hat, wie es genutzt wurde und ob Fristen für eine steuerfreie Veräußerung bald ablaufen oder noch nicht erreicht sind.
Eine vorausschauende Planung, etwa zeitliches Abwarten bis zum Ende der Spekulationsfrist in Deutschland, Nutzung oder Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Österreich oder die Kombination mit Umbau‑ bzw. Investitionsmaßnahmen, kann die Steuerlast deutlich mindern und sollte immer unter Hinzuziehung steuerlicher und rechtlicher Expertise erfolgen.
Überblick Themen Steuerrecht
⭐⭐⭐⭐⭐
Dr.Lang und Kollegen sind eine sehr kompetente Anwaltskanzlei. Herr Dr.Lang setzt sich sehr für seine Mandanten ein.
Nur zu empfehlen.
⭐⭐⭐⭐⭐
Das komplizierte Erbrecht bringt Herr Lang verständlich auf den Punkt und erklärt in aller Ruhe die nächsten Schritte. Ich kann seine Kanzlei unbedingt empfehlen, wenn Sie Erbe sind oder Vermögen vererben wollen.
Vielen Dank
⭐⭐⭐⭐⭐
Die komplette Kanzlei ist absolut herrausragend kompetent in Sachen Erbrecht. Zudem schaffen Sie es einem die schwierige Matarie leicht verständlich zu erklären und zu verstehen sodass notwendige Maßnahmen getroffen werden können. Diese Kanzlei kann ich absolut jedem empfehlen.
⭐⭐⭐⭐⭐
Dr. Lang und seine Kollegen sind Experten in Sachen Erbrecht.Hier wird auch einem normalen Bürger sehr verständlich erklärt und Fragen komplett beantwortet. Mein Respekt für so eine kompetente Beratung.
⭐⭐⭐⭐⭐
Prof. Dr. Stephan Lang hat sich viel Zeit genommen und mit viel Geduld und Einfühlungsvermögen uns das komplexe Thema erklärt. Sehr zu empfehlen.
⭐⭐⭐⭐⭐
Eine moderne Kanzlei mit hoher Kompetenz.Vor allem Herr Prof. Dr. Jach, war stehts um mein Anliegen bemüht und hat alles souverän, wie gewünscht, gelöst. Die Kanzlei ist jedem zu empfehlen der ein Anliegen hat, welches schnell und zielorientiert gelöst werden soll.
⭐⭐⭐⭐⭐
Dr Lang und sein Team sind in hohem Maße kompetent in Sachen Erbrecht, gleichzeitig versteht er diese schwierige Materie in einfachen Worten einem Laien zu erklären und die notwendigen Maßnahmen verständlich darzulegen. Kann ihn und seine Kanzlei uneingeschränkt empfehlen.
⭐⭐⭐⭐⭐
Wir sind sehr beeindruckt durch die Qualität Ihrer Arbeit und die sehr angenehme und professionelle Betreuung.
⭐⭐⭐⭐⭐
Was soll man sagen – Dr. Lang ist ein ausgezeicheter Jurist und Anwalt – würde die Kanzlei jederzeit weiter empfehlen.
Google Gesamtbewertung 5.0 von 5, basierend auf 32 Bewertungen.
Haben Sie noch Fragen zum Erb- & Steuerrecht?
Schreiben Sie uns




















