Ausgangspunkt ist der Wert der Verlassenschaft abzüglich Schulden und Verfahrenskosten. Der Pflichtteil beträgt einen bestimmten Bruchteil des gesetzlichen Erbteils, also nicht die gesamte gesetzliche Quote.
Ausgangspunkt ist der Wert der Verlassenschaft abzüglich Schulden und Verfahrenskosten. Der Pflichtteil beträgt einen bestimmten Bruchteil des gesetzlichen Erbteils, also nicht die gesamte gesetzliche Quote.