Beispielfälle zum Immobilienrecht

Österreich – Wien – Salzburg – Tirol

1. Deutscher erbt Immobilie in Österreich

Herr K. wohnt in München und erbt das Ferienhaus seines Onkels in Tirol. In Österreich läuft ein Verlassenschaftsverfahren, am Ende erhält er einen Einantwortungsbeschluss und wird nach Antrag und Zahlung der Grunderwerbsteuer als Eigentümer im österreichischen Grundbuch eingetragen. Eine österreichische Erbschaftsteuer fällt nicht an, aber in Deutschland kann für den Erwerb der ausländischen Immobilie deutsche Erbschaftsteuer fällig werden, weil Herr K. dort seinen Wohnsitz hat. Verkauft er das Haus später mit Gewinn, ist zu prüfen, ob in Österreich Immobilienertragsteuer anfällt und wie der Vorgang in Deutschland ertragsteuerlich zu behandeln ist.

2. Österreicher erbt Immobilie in Deutschland

Frau L. lebt in Salzburg und erbt von ihrer Tante ein Einfamilienhaus in Bayern. Das österreichische Verlassenschaftsverfahren stellt fest, dass sie Erbin der gesamten Verlassenschaft ist. Für die deutsche Liegenschaft ist aber zusätzlich ein deutsches Grundbuchverfahren und meist die Einschaltung eines deutschen Notars erforderlich. Deutschland kennt weiterhin eine Erbschaftsteuer und kann den Erwerb der deutschen Immobilie besteuern, unabhängig davon, dass Österreich selbst keine Erbschaftsteuer mehr erhebt. Späterer Verkaufserlös kann sowohl in Deutschland als auch in Österreich steuerlich relevant sein. Doppelbelastungen werden nach den einschlägigen Steuerregeln und Abkommen nur teilweise ausgeglichen und sollten vorab steuerlich geplant werden.

3. Österreicher erbt Immobilie in Österreich

Herr S. wohnt in Graz und erbt von seiner Mutter ein Mehrfamilienhaus in der Steiermark. Im Verlassenschaftsverfahren wird er als Alleinerbe festgestellt, nach der Einantwortung lässt er sich im Grundbuch als neuer Eigentümer eintragen. Dabei ist Grunderwerbsteuer zu entrichten, deren Höhe sich nach dem Grundstückswert und den begünstigten Familientarifen richtet. Eine Erbschaftsteuer gibt es nicht, trotzdem muss er neben der Grunderwerbsteuer laufend an Grundsteuer und (bei Vermietung) an die Versteuerung der Mieteinnahmen denken. Will er das Haus später verkaufen, fällt auf einen etwaigen Gewinn Immobilienertragsteuer an. Außerdem ist zu beachten, ob Pflichtteilsansprüche von Geschwistern bestehen, die eventuell Ausgleichszahlungen verlangen können.

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Dr.-Stephan-Lang-schwarz-weis

RA Prof. (GTU / Georgien) Dr. phil. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator

  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 – 2019)

  • Mitglied der Deutsch-Österreichischen Juristenvereinigung

  • Kanzleisitz: München

  • Bereich: Wien, Salzburg

⭐⭐⭐⭐⭐
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Klaus Frammelsberger , 2024-05-22

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Werner Koehler , 2022-10-20

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