Sobald mehrere Personen erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft. Kein Erbe kann allein über Nachlassgegenstände verfügen. Verwaltung und Verfügungen müssen grundsätzlich gemeinsam vorgenommen werden, wobei für größere Maßnahmen Einstimmigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft erforderlich ist.